Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Geschäftszahl

99/08/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0291 E 20. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen, wobei in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, - entsprechend dem Paragraph 3, Arbeitsverfassungsgesetz - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat (Hinweis E 22. Dezember 1999, 97/08/0439).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/08/0098

99/08/0100