Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
99/08/0079
Hinsichtlich der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 14. August 1986, 85/08/0138; E 22. Mai 1990, 89/08/0227) die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen.