Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
99/08/0075
Soweit sich die Geschäftsführerin einer Komplementär-GmbH auf eine kurz vor der Eröffnung des Konkurses über die GmbH & Co KG mit der Gebietskrankenkasse abgeschlossene, jedoch infolge Konkurseröffnung nicht mehr erfüllte Ratenvereinbarung beruft, so verkennt sie, dass diese Ratenvereinbarung daran nichts (mehr) zu ändern vermochte, dass sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Fälligkeiten ihre Verpflichtung zur zumindest anteiligen Befriedigung der Gebietskrankenkasse nicht erfüllt hat und daher für die durch diese Pflichtverletzung in weiterer Folge (als Ergebnis des Insolvenzverfahrens) eingetretene Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen bei der Gesellschaft gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG einzustehen hat (zum anders gelagerten Fall des Bestehens einer für "Altlasten" geltenden Ratenvereinbarung im Zeitpunkt des Eintritts eines neuen Geschäftsführers vergleiche das E 20.2.1996, 95/08/0180, VwSlg 14403 A/1996).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/08/0083 E 29. Juni 1999