Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

99/08/0075

Rechtssatz

Ist die Einbringlichkeit der Beiträge bei der Komplementär-Gesellschaft nicht gegeben, so bedarf es auch nicht des sinnlosen Formalaktes einer "Inanspruchnahme" der Komplementär-Gesellschaft, um die Haftung des Geschäftsführers herbeizuführen (Hinweis E 30.9.1997, 95/08/0152; hier: schon aus diesem Grund ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Haftung der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegenüber der Haftung dieser GmbH als Komplementärin überhaupt in der Weise subsidiär ist, dass die Geschäftsführerin der GmbH erst zur Haftung herangezogen werden darf, nachdem die GmbH welche nicht Beitragsschuldnerin hinsichtlich der für Arbeitnehmer der KG zu entrichtenden Beiträge ist ihrerseits erfolglos in Anspruch genommen wurde; vergleiche dazu die zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unterschiedliche Rechtslage nach Paragraph 12, BAO, wonach - anders als hier - auch Komplementäre als abgabenrechtlich Haftende bescheidmäßig in Anspruch genommen werden können).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/08/0083 E 29. Juni 1999