Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

99/08/0075

Rechtssatz

Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013, VwSlg 12911 A/1989).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/08/0083 E 29. Juni 1999