Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
99/08/0075
Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013, VwSlg 12911 A/1989).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/08/0083 E 29. Juni 1999