Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Geschäftszahl

99/08/0065

Rechtssatz

Legt der haftungspflichtige Geschäftsführer nicht dar, weshalb er entsprechend der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden, dann trifft ihn die Haftung für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne seine Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann (Hinweise E 12.4.1994, 93/08/0232 und E 16.3.1999, 97/08/0394).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)