Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Geschäftszahl

99/08/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0020 E 20. Oktober 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihre Angaben zu widerrufen. Dieser Widerruf unterliegt aber ebenso wie die ursprünglich gemachte Angabe der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77) und diese wiederum der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.