Verwaltungsgerichtshof
22.01.2003
99/08/0055
GRS wie 92/08/0020 E 20. Oktober 1992 RS 1
Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihre Angaben zu widerrufen. Dieser Widerruf unterliegt aber ebenso wie die ursprünglich gemachte Angabe der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77) und diese wiederum der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.