Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

99/08/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1923/61 E 4. Juli 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Das Beschäftigungsverhältnis hört im allgemeinen auf, sobald die Willenseinigung, die zwischen den Partnern über die Leistung und die Empfangnahme abhängiger Arbeit entstanden ist, wegfällt, wobei allerdings diese Regelung Ausnahmen erfährt, wie insbesondere in Fällen diktierter Rechtsverhältnisse, in denen der Wille des Arbeitgebers durch Gesetz oder Richterspruch ersetzt wird; in diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, solange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt. (Hinweis E 7.6.1953, 0872/52, VwSlg 3027 A/1952)