Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
99/08/0054
GRS wie 1923/61 E 4. Juli 1962 RS 1
Das Beschäftigungsverhältnis hört im allgemeinen auf, sobald die Willenseinigung, die zwischen den Partnern über die Leistung und die Empfangnahme abhängiger Arbeit entstanden ist, wegfällt, wobei allerdings diese Regelung Ausnahmen erfährt, wie insbesondere in Fällen diktierter Rechtsverhältnisse, in denen der Wille des Arbeitgebers durch Gesetz oder Richterspruch ersetzt wird; in diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, solange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt. (Hinweis E 7.6.1953, 0872/52, VwSlg 3027 A/1952)