Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2002

Geschäftszahl

99/08/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0258 E 21. September 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz (einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", dh unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen, und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht des Gesetzgebers" (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen.