Verwaltungsgerichtshof
17.12.2002
99/08/0047
Wird im Spruch des über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides - überflüssiger Weise - die zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit konkret bezeichnet, so hat dies die normative Wirkung, dass (nur) diese Tätigkeit als in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet anzusehen ist. Eine derartige in den Spruch des Bescheides aufgenommene Feststellung entfaltet insbesondere für das Beitragsverfahren Bindungswirkung.