Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

99/08/0047

Rechtssatz

Wird im Spruch des über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides - überflüssiger Weise - die zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit konkret bezeichnet, so hat dies die normative Wirkung, dass (nur) diese Tätigkeit als in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet anzusehen ist. Eine derartige in den Spruch des Bescheides aufgenommene Feststellung entfaltet insbesondere für das Beitragsverfahren Bindungswirkung.