Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
Die in der Rechtsprechung auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz 3, EFZG (und vergleichbarer Bestimmungen) entwickelten rechtlichen Gesichtspunkte für die Bemessung des Entgeltfortzahlungsanspruches für Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, während derer Umstände eintreten, die im Falle der Arbeitserbringung zu einer entgeltwirksamen Verringerung der Arbeitsleistung oder gar zum Entfall derselben (einschließlich des Entgeltanspruches) geführt hätten (wobei der Umstand, dass Gruppen von Arbeitnehmern oder ein ganzer Betrieb von diesem Ereignis betroffen sind, als Indiz dafür heranzuziehen ist, dass auch der erkrankte Arbeitnehmer als Mitglied dieser Gruppe oder dieses Betriebes von diesem Ereignis betroffen gewesen wäre), sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich auf das Dienstverhältnis eines Garderobiers an der Wiener Volksoper, welches in den Monaten Juli und August jeweils unterbrochen oder karenziert war, zu übertragen (mit ausführlicher Begründung).
Besprechung in:
DRdA 2 aus 2004,, 151 - 158;