Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
Das Ausmaß des nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Entgelts bemisst sich grundsätzlich nach dem "Ausfallsprinzip".Das Ausmaß des nach Paragraph 3, EFZG fortzuzahlenden Entgelts bemisst sich grundsätzlich nach dem "Ausfallsprinzip".