Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Geschäftszahl

99/08/0035

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, EFZG gehört zum Kreis jener Normen, die ungeachtet des grundsätzlich synallagmatischen Charakters des Arbeitsverhältnisses, also der wechselseitigen Abhängigkeit von Erbringung der Arbeitsleistung und Verpflichtung zur Leistung des Entgelts, das Entgeltrisiko bei Unterbleiben der Arbeitsleistung in einer vom Synallagma abweichenden Weise dem Arbeitgeber zuweisen vergleiche dazu näher Mayer-Maly/Marhold, Österr. Arbeitsrecht römisch eins, 129f).