Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Geschäftszahl

99/08/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu Paragraph 49, Absatz eins, ASVG - endet.