Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 1
Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu Paragraph 49, Absatz eins, ASVG - endet.