Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
Hat der Landeshauptmann die Versicherungspflicht ohne Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, ASVG auch für Zeiträume festgestellt, hinsichtlich derer sie richtigerweise auf Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu gründen gewesen wäre, so hat der Bundesminister aus Anlass einer diesfalls gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG zulässigen Berufung die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum ohne Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zwar wahrzunehmen, sich jedoch auf die Festlegung des Endes der Versicherungspflicht im Rahmen des Paragraph 11, Absatz eins, ASVG zu beschränken und den Einspruchsbescheid - mangels eigener Entscheidungskompetenz - im Übrigen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben.