Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Geschäftszahl

99/08/0035

Rechtssatz

Eine Berufung ist in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 55. Novelle zum ASVG nur mehr zulässig, wenn der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG, entschieden hat. Der Bundesminister ist daher in Fällen der Feststellung der Versicherungspflicht zur Entscheidung über eine gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung nach dem Willen des Gesetzgebers nur mehr insoweit zuständig, als sich das Ende der Versicherungspflicht aus Paragraph 11, Absatz eins, ASVG ergibt (mwA). Sowohl eine vom Landeshauptmann zu Unrecht verfügte Verlängerung der Versicherungspflicht als auch eine zu Unrecht unterlassene Feststellung der Versicherungspflicht für Zeiträume im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG kann daher seit 1. August 1998 nur mehr mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden, auch wenn derselbe Bescheid bei Strittigkeit der Pflichtversicherung hinsichtlich aller anderen Zeiträume mit Berufung zu bekämpfen ist.