Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
99/08/0030
Paragraph 33, ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in seinem Absatz eins und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in seinem Absatz 2, Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Nach diesen Grundsätzen bedeutet dies zumindest die Feststellung eines solchen Umfanges der Arbeitsverpflichtung, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages; Hinweis E 27. Jänner 1990, 89/08/0031) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, dann käme nur ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Betracht (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0423).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/08/0076 E 27. Juli 2001