Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

99/07/0209

Rechtssatz

Die Anwesenheit des den angefochtenen Bescheid erlassenden Organes der belangten Behörde an der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung allein stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Zweifel zu ziehen. Gemäß Ziffer 5, der vorgenannten Gesetzesstelle ist eine Befangenheit eines im Berufungsverfahren entscheidenden Organes erst gegeben, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat.