Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

99/07/0209

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, der objektive Abfallbegriff des AWG 1990 verstoße gegen das Determinierungsgebot und das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Die im Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 genannten öffentlichen Interessen, auf welche im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 (objektiver Abfallbegriff) verwiesen wird, sind nicht derart unbestimmt umschrieben, dass daraus eine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden könnte.