Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

99/07/0209

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 ist auf nicht gefährliche Abfälle anzuwenden, "soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind". Da Paragraph 3, Absatz 2, AWG 1990 Paragraph 32, Absatz eins, legcit auch für nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärt hat, ist daher ein diesbezüglicher Auftrag jedenfalls zulässig, wenn solche Abfälle entgegen Paragraph 29, AWG 1990 gelagert werden.