Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
Den Urteilen des EuGH vom 28. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und andere), vom 10. Mai 1995, C-422/92 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland), vom 18. Dezember 1997, C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie ASBL)und vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (ARCO Chemie Nederlande Ltd) ist gemeinsam, dass der EuGH klarstellt, welche Umstände nicht verhindern können, dass eine Sache als Abfall qualifiziert wird, ohne dass aber umgekehrt gesagt wird, dass das Vorliegen dieser Umstände zwingend auch zum Vorliegen von Abfall führen müsste. In der dargestellten Rechtsprechung wird vor allem auch die Methode, mit der der EuGH an die Frage, ob eine Sache als Abfall einzustufen ist oder nicht, herangeht, deutlich. Demnach gibt es Indizien, die für oder gegen das Vorliegen von Abfall sprechen, wobei aber die Abfalleigenschaft an Hand sämtlicher Umstände zu prüfen ist und das Vorliegen eines einzelnen Indizes zu einer Entscheidung noch nicht reicht. Entscheidendes Kriterium ist die Zielsetzung der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156, wobei darauf zu achten ist, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.