Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
Aus einer Zusammenschau des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 ergibt sich, dass selbst das Vorhandensein von unter dem Aspekt des Paragraph eins, Absatz 3, legcit "gefährlichen" Stoffen dann nicht dazu führt, dass eine Sache als Abfall einzustufen ist, wenn diese Sache die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 erfüllt. Die "Gefährlichkeit" einer Sache für sich allein muss daher noch nicht zu ihrer Einstufung als Abfall führen.