Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
Die Zuordnung eines Stoffes zu einer in Anhang römisch eins der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (in der Fassung der Richtlinie 91/156) angeführten Gruppen führt nur dann zur Einstufung dieses Stoffes als Abfall, wenn er auch die übrigen Merkmale der Abfalldefinition des Artikel römisch eins, Litera a, der Richtlinie erfüllt (Hinweis Urteil EuGH 25.6.1997, C-304/1994).