Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/07/0177

Rechtssatz

Die Verwertung im Sinne der Herstellung eines marktfähigen Produktes kann auch in der Erstellung eines Zwischenproduktes bestehen. Dem Gesetz (AWG 1990) ist nicht zu entnehmen, dass es sich um ein "Endprodukt" handeln muss, welches keiner weiteren Verwertung mehr zugänglich ist.