Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
Die Verwertung im Sinne der Herstellung eines marktfähigen Produktes kann auch in der Erstellung eines Zwischenproduktes bestehen. Dem Gesetz (AWG 1990) ist nicht zu entnehmen, dass es sich um ein "Endprodukt" handeln muss, welches keiner weiteren Verwertung mehr zugänglich ist.