Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/07/0177

Rechtssatz

Die Ansicht, Produkte, die als (zwangsläufiges) Ergebnis eines auf die Herstellung anderer Produkte gerichteten Produktionsprozesses anfielen, seien keine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990, steht mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Produktes, der auch Produkte aus so genannten "Kuppelproduktionsprozessen" erfasst, in Widerspruch.