Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
Paragraph eins, Absatz 2, AWG 1990 legt Grundsätze für die Abfallwirtschaft fest. Die Grundsatzbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 zeigt, dass dem Gesetzgeber mit der "Verwertung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz AWG 1990 die Herstellung eines marktfähigen Produktes vorschwebt. Daraus folgt, dass die Abfalleigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nur durch die Herstellung eines marktfähigen Produktes beendet werden kann.