Verwaltungsgerichtshof
04.07.2001
99/07/0177
GRS wie 93/05/0018 E 18. Jänner 1994 RS 1
Es stellt ein maßgebliches Kriterium für den Begriff der nach (allgemeiner Verkehrsauffassung) NEUEN Sache iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 (hier Kieselflourwasserstoffsäure) dar, daß es sich um eine Sache handeln muß, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990. Gegenüber dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 erfaßten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise (hier jener Personen am Markt, die mit Kieselflourwasserstoffsäure befaßt sind) an.