Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/07/0158
Im konkreten Fall kommt der von der Beh zweiter Instanz beigezogene Gutachter zum selben Ergebnis wie der Gutachter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz; es handelt sich aber nicht um dasselbe Gutachten, sondern um ein neues Gutachten, welches neue Aspekte enthält. Hiezu kommt, dass der Gutachter auf Grund der ihm vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers (die Berufung richtet sich gegen die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens) gestellten Fragen die Grundlagen seines Gutachtens offen gelegt hat und diese erstmals auf Grund der Befragung zu Tage getretenen Grundlagen von einem Laien nicht auf ihre Richtigkeit hin beurteilt werden können. Aus diesen Gründen ist das Verlangen des Berufungswerbers nach Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens gerechtfertigt.