Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

99/07/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 89/10/0250 1

Stammrechtssatz

Den Parteien ist im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.