Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

99/07/0158

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Sachverständiger einem Projektanten im Rahmen der Aufgaben seiner Dienststelle Auskünfte über Daten gibt, die zur Erstellung des Projektes erforderlich oder zweckdienlich sind, kann für sich allein keine Befangenheit dieses Sachverständigen begründen.