Nach stRsp des VwGH bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Beh ohne Vorliegen eines der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nicht amtliche Sachverständige heranzieht.Nach stRsp des VwGH bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Beh ohne Vorliegen eines der in Paragraph 52, AVG normierten Ausnahmefälle nicht amtliche Sachverständige heranzieht.