Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/07/0158
Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG nicht vor, so kann die Beh dennoch gem Paragraph 52, Absatz 2, AVG nicht amtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.