Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Geschäftszahl

99/07/0155

Rechtssatz

Der gem Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, legcit erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.