Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0086

Rechtssatz

Der Tarif der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten 1998 ist keine Rechtsnorm, sondern ein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gem Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl Nr 1994/515, festgelegtes Entgelt für Leistungen der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten. Dies hindert aber nicht seine Heranziehung zur Bemessung des Kostenersatzes für vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erbrachte Leistungen, beinhaltet doch dieser Tarif die in Punkt 6.2 der Anlage 1 zum Saatgutgebührentarif angesprochenen Zusatzkosten gem dem erbrachten Personalaufwand und Sachaufwand (Punkt 6.2 der Anlage 1 zum Saatgutgebührentarif, welcher die Kontrollgebühr bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des SaatG 1997 im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle festlegt, bestimmt, dass in dieser Kontrollgebühr nicht die Kosten für die Probenahme und Untersuchung enthalten sind und dass Zusatzkosten gem dem erbrachten Personalaufwand und Sachaufwand festgesetzt werden.).