Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0086

Rechtssatz

Ein nicht den Bestimmungen des SaatG 1997 über Saatgut entsprechender Senf kann auch keine Kontrollnummer, Referenznummer oder Bezugsnummer haben. Auch eine Angabe der Saatgutkategorie ist nicht möglich, weil solcher Senf in keine Saatgutkategorie fällt. Mit der Übertretung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, SaatG 1997 war daher eine Übertretung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, legcit zwingend verbunden. Eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des Deliktes nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, SaatG 1997 im vorliegenden Fall von der Strafdrohung gegen das Delikt nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, legcit miterfasst wird, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht. Es liegt daher Konsumtion vor. Der Beschuldigte durfte nicht auch wegen Übertretung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, SaatG 1997 bestraft werden.