Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0086

Rechtssatz

Die Kennzeichnungselemente des Paragraph 15, SaatG 1997 stellen auf Saatgut ab, welches grundsätzlich geeignet ist, als solches in Verkehr gebracht zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 15, Absatz eins, SaatG 1997 von einer Kennzeichnung "entsprechend den Methoden" spricht. Damit knüpft diese Bestimmung an Paragraph 5, SaatG 1997 an. Eine Kennzeichnung (entsprechend den Methoden) kann demnach nur bei Saatgut erfolgen, welches diesen "Methoden" und auch den übrigen Vorschriften des SaatG 1997 entspricht. Die Kennzeichnung dient demnach dazu, zu verhindern, dass der Saatgutanwender für seine Zwecke nicht geeignetes Saatgut verwendet. Demselben Zweck dient unter anderem auch das durch Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, SaatG 1997 unter Strafe gestellte Verbot, Saatgut, welches den Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, SaatG 1997 nicht entspricht, in Verkehr zu bringen.