Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
99/07/0083
Paragraph 42, Absatz eins, Saatgutgesetz 1997 stellt nicht auf den Verdacht einer Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 71, legcit als Voraussetzung für die Beschlagnahme ab, sondern auf andere Umstände, mögen diese auch mit Verwaltungsübertretungen in Verbindung stehen. Lediglich auf diese Beschlagnahme, die endgültig ist, stellt Paragraph 72, Saatgutgesetz 1997 für die Verfallserklärung ab. Dies zeigt, dass es sich um eine reine Sicherungsmaßnahme, nicht aber um eine Strafe handelt. Paragraph 72, Saatgutgesetz 1997 entkoppelt den Verfall vollständig vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung. Die Bestimmung knüpft lediglich an die Beschlagnahme an.