Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
99/07/0083
Dass der Verfall im Saatgutgesetz 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt der Umstand, dass das Saatgutgesetz 1997 in Paragraph 42 und Paragraph 43, eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Diese wären überflüssig, wenn es sich bei dem in Paragraph 72, Saatgutgesetz 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe handelte, da diesfalls für die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände Paragraph 39, VStG zur Anwendung käme.