Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.1999

Geschäftszahl

99/07/0083

Rechtssatz

Dass Paragraph 17 und Paragraph 18, VStG nicht einem in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Verfall Strafcharakter verleihen, sondern dass vielmehr umgekehrt Paragraph 17 und Paragraph 18, VStG nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einer Verwaltungsvorschrift der Verfall als Strafe vorgesehen ist, ergibt sich aus Paragraph 10, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, legcit.