Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
99/07/0083
Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in Paragraph 72, Saatgutgesetz 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch Paragraph 17 und Paragraph 18, VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Paragraph 17 und Paragraph 18, VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in Paragraph 17, Absatz 3, VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (Hinweis E 24.6.1997, 97/17/0024).