Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
99/07/0083
Der im Paragraph 72, Saatgutgesetz 1997 geregelte Verfall stellt zwar durch das Abstellen auf die Bedeutung der Tat und den den Täter treffenden Vorwurf ( Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, legcit) einen Bezug zum Strafrecht her, ist aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Verfalls als "Sicherungsmaßnahme", zum anderen aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Das Saatgutgesetz 1987 sieht den Verfall als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor.