Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/08 96/07/0195 4

VwSlg 14654 A/1997

Stammrechtssatz

Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (hier:

nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis E 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg 10362 A/1981), wohl aber eine Dienstbarkeit (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).