Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0047
GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 2
Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 32, WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0050).