Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/07/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0151 E 10. Dezember 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1960). Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 31.5.1983, 83/07/0011, 0012). Dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht es, daß zB bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Von Geringfügigkeit der Einwirkung kann auch nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden

(Hinweis E 10.1.1980, 2949/79).