Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/07/0016
Mit ihren Behauptungen, alle EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen - wie beispielsweise Ausgleichszahlungen und Förderungen für Kulturpflanzen, Getreide, Eiweißpflanzen, Flächenstilllegung uva - seien ausschließlich flächenabhängig, sodass eine Verschlechterung des Betriebserfolges auf Grund der Flächenverringerung zwangsläufig sei, kommt die Partei des Zusammenlegungsverfahrens der ihr obliegenden Behauptungslast und Beweislast für den Nachweis des mangelnden Betriebserfolges der Abfindung nicht nach. Mangels jeglicher Anbindung der Ausführungen der Partei an maßgebliche Gesetzesbestimmungen sind diese nicht nachzuvollziehen (Hinweis E 25.3.1999, 97/07/0069).