Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/07/0016
GRS wie VwGH E 1990/03/27 86/07/0028 2
(hier: OÖ FlVfLG 1979 anzuwenden)
Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).