Bei den Abfindungen kommt es nach § 19 Abs 7 OÖ FlVfLG 1979 nicht auf die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern auf die Bewirtschaftungsmöglichkeit an.Bei den Abfindungen kommt es nach Paragraph 19, Absatz 7, OÖ FlVfLG 1979 nicht auf die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern auf die Bewirtschaftungsmöglichkeit an.