Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/07/0016
GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/07/0152 1
Selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken zieht für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung.