Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
99/07/0008
GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4
(Hier: Die "Berichtigung" erfolgte in rechtswidriger Art und Weise und hat auch in die durch den erstangefochtenen Bescheid in seiner unberichtigten Fassung gestalteten materiellen Rechte des Bf eingegriffen, weshalb der angf. Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/07/0009