Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

99/06/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.