Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
99/06/0201
GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 1
Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.